Wer einen eigenen Handwerksbetrieb führen möchte, muss in einigen Branchen zunächst seinen Meistertitel nachweisen und unterliegt damit der sogenannten Meisterpflicht. Die Meisterpflicht ist dabei nichts Neues und wurde im Grundsatz schon im Mittelalter als Zugangsbeschränkung im Handwerk genutzt. Seitdem gab es immer wieder neue Beschlüsse, mit einem stetigen Wechsel aus wegfallenden Beschränkungen und der erneuten Einführung der Meisterpflicht.
Als Hauptargument für die Meisterpflicht gilt der Schutz der Verbraucher sowie der ausführenden Handwerker. Denn die Arbeiten in einigen Handwerksberufen können laut Gesetzgeber nur durch fachlich fundierte Personen ordnungsgemäß sowie verletzungssicher durchgeführt werden. Zugleich soll durch einen entsprechenden Nachweis der hohe Qualitätsanspruch im Handwerk sichergestellt und so die Zukunft des Handwerks nachhaltig gestärkt werden.
Viele träumen von einem eigenen Betrieb. Dabei können Unsicherheiten im Weg stehen: Darf ich ohne Meisterbrief einen Friseursalon eröffnen? Ist der Maler meisterpflichtig? Und kann ich ohne Meister eine eigene Werkstatt führen? Für welche Berufe eine Meisterpflicht besteht, kann ganz einfach der Handwerksordnung entnommen werden. Dort sind im Anhang A alle Berufe aufgeführt, für die ein Meisterbrief notwendig ist, um einen eigenen Betrieb zu führen (= zulassungspflichtiges Gewerbe). In Anhang B sind die Berufe aufgeführt, für welche die Meisterpflicht nicht besteht (=zulassungsfreies Handwerk). Hier findest du ein entsprechendes Dokument zum Nachschlagen, auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Eine größere Änderung gab es zuletzt durch einen Beschluss vom Dezember 2019, der am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist und zwölf Berufe wieder in Anlage A überführt hat. Für diese Berufe wurde dadurch die Meisterpflicht wieder eingeführt:
Vor der Änderung bereits bestehende Betriebe bleiben von dieser Pflicht ausgenommen.
Es ist in einigen Berufen möglich, auch ohne Meisterbrief einen eigenen Betrieb zu gründen. Diese 40 Berufe sind in Anlage B aufgeführt und weiterhin von der Meisterpflicht ausgenommen:
Uhrmacher, Graveure, Metallbildner, Galvaniseure, Metall- und Glockengießer, Schneidwerkzeugmacher, Gold- und Silberschmiede, Modellbauer, Holzbildhauer, Korb- und Flechtwerkgestalter, Maßschneider, Textilgestalter, Modisten, Segelmacher, Kürschner, Schuhmacher, Sattler und Feintäschner, Müller, Brauer und Mälzer, Weinküfer, Textilreiniger, Wachszieher, Gebäudereiniger, Feinoptiker, Glas- und Porzellanmaler, Edelsteinschleifer und -graveure, Fotografen, Buchbinder, Drucker, Siebdrucker, Flexografen, Keramiker, Klavier- und Cembalobauer, Handzuginstrumentenmacher, Geigenbauer, Bogenmacher, Metallblasinstrumentenmacher, Holzblasinstrumentenmacher, Zupfinstrumentenmacher, Vergolder
Möchtest du einen eigenen Betrieb gründen und dabei die Meisterpflicht aus Anhang A der Handwerksordnung umgehen, bleiben dir drei Möglichkeiten. Du kannst einen Betriebsleiter einstellen, der über einen Meisterbrief verfügt. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass du über die Altgesellenregelung einen entsprechenden Antrag zur Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer einreichst. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen, wie beispielsweise sechs Jahre Berufserfahrung (davon 4 Jahre in einer leitenden Position) gegeben sein. Deine letzte Option besteht darin, den Schritt selbst zu wagen und einen eigenen Meisterabschluss anzugehen. Stell dein Können unter Beweis, hebe deine Fähigkeiten auf das nächste Level und wage den nächsten Karriereschritt – wir unterstützen dich gerne dabei! 😊
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